Praxis

Gutachten

Um bestimmte Berufe oder Tätigkeiten ausüben zu können, ist es erforderlich, dass zuvor ein Facharzt für Augenheilkunde das hierfür ausreichende Sehvermögen beurteilt hat.

Besonders häufig angefragt werden Gutachten für Führerscheine. Zum einen muss immer dann, wenn die Mindestanforderungen des normalen Sehtests vor dem Führerscheinerwerb der Klassen A, B und BE nicht erfüllt werden, ein Gutachten durch einen Augenarzt angefertigt werden.

Für die Klassen C, D, CE, DE sowie für den Taxischein ist ein augenärztliches Gutachten immer obligatorisch. Zum anderen müssen seit dem Jahr 2000 außerdem ab ihrem 50. Lebensjahr alle Fahrer von LKW ab 3,5 Tonnen Nutzlast in Intervallen von fünf Jahren den Führerschein verlängern lassen. Auch hierfür muss ein Führerscheingutachten vom Augenarzt vorgelegt werden.

Im Rahmen der Untersuchungen für die Gutachten nach der Fahrerlaubnisverordnung werden u. a. das Gesichtsfeld, die Farbwahrnehmung, das räumliche und das zentrale Sehen sowie das Sehen in der Dämmerung überprüft. Darüber hinaus werden die Augen auch in Bezug auf organische Erkrankungen bzw. verdeckte Schielstellungen kontrolliert.

Neben dem gängigen Führerscheingutachten wird für verschiedene andere Berufsgruppen oder Anlässe ein augenärztliches (Eignungs-)Gutachten benötigt, so z. B.:

  • Bundeswehr
  • Polizei
  • Feuerwehr
  • Rennfahrer
  • Pilotenschein
  • Segelboot- und Motorbootschein

Zum Spektrum unserer gutachterlichen Tätigkeit gehört auch die Beurteilung von Schäden am Auge für die gesetzliche oder private Unfallversicherung. Hierfür werden die Ursachen einer Sehbeeinträchtigung oder die damit einhergehenden Einschränkungen mithilfe unterschiedlicher diagnostischer Verfahren und Tests untersucht. So wird festgestellt, ob eine Minderung der Gebrauchsfähigkeit des Organs Auge bzw. der Erwerbsfähigkeit vorliegt.

Darüber hinaus stellen wir auch für Rentengutachten die Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aufgrund von Erkrankungen bzw. Verletzungen des Auges fest.